Satzung der Vereinigung für Polizeirecht (VPR)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung für Polizeirecht“ (VPR).
(2) Die Vereinigung besteht zunächst als nicht eingetragener Verein. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Rechtsform des eingetragenen Vereins gewählt wird.
(3) Sitz ist Frankfurt/Main. Zum Zwecke der Eintragung ins Vereinsregister kann durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss der Mitgliederversammlung ein anderer Ort als Sitz bestimmt werden.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Vereinigung für Polizeirecht ist eine Wissenschaftsgesellschaft, die dem wissenschaftlichen Austausch zu Themen des Polizeirechts dient. Sie fördert die wissenschaftliche Behandlung aller das Polizeirecht betreffenden Fragen. Inhaltlich geht es dabei um das allgemeine Gefahrenabwehrrecht, die Gebiete des Besonderen Polizeirechts (insbesondere Versammlungsrecht, Waffenrecht und öffentliches Vereinsrecht) und das strafprozessuale Eingriffsrecht. Die Vereinigung richtet dazu eine Jahrestagung (Polizeirechtstagung) aus und gibt einen daran anknüpfenden, die Vorträge auf der Tagung enthaltenden Tagungsband heraus, der in einem juristischen Fachverlag erscheint.
(2) Die Tätigkeit der Vereinigung ist nicht auf Erwerb gerichtet. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Unabhängigkeit und Neutralität
Die Vereinigung ist unabhängig und politisch neutral.
§ 4 Aufnahmebedingungen, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer
- ein Studium mit juristischem Schwerpunkt abgeschlossen hat (insbesondere Rechtswissenschaft, Polizei- oder Verwaltungsstudium) und
2. a) sich wissenschaftlich haupt- oder nebenamtlich in der Lehre an einer Hochschule und/oder in der Forschung (ausgewiesen durch Publikationen) mit dem Polizeirecht befasst oder befasst hat oder
b) zum Dr. iur. promoviert wurde und hauptberuflich auf dem Gebiet des Polizeirechts tätig ist oder war oder
c) das zweite juristische Staatsexamen oder einen Master mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt im Bereich Polizei oder Verwaltung erworben hat und hauptberuflich mit dem Polizeirecht intensiv befasst ist oder war.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Sofern die Internetseite der Vereinigung ein entsprechendes Aufnahmeformular enthält, kann der Erwerb der Mitgliedschaft auch hierüber beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch schriftliche an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung; der Austritt wird zum Schluss des Geschäftsjahres vollzogen
c) durch Vorstandsbeschluss in folgenden Fällen:
- wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gröblich zuwiderhandelt,
- wenn ein Mitglied dem Ruf oder den Zwecken des Vereins schweren Schaden zufügt,
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat.
Vor Erlass des den Ausschluss aussprechenden Beschlusses ist das Mitglied zu hören.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beitrag
Die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Beirat,
– der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax, per Email oder in vergleichbarer Form. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
(2) Der Vorstand muss ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in Präsenz statt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss, der der Zustimmung des Beirats bedarf, vorsehen, dass die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) stattfindet oder Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride Versammlung).
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt.
(6) Einer der Vorsitzenden oder ein vom Vorstand bestelltes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung. Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse müssen protokolliert werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die Entlastung des Vorstandes und über die Entlastung der Mitglieder des Beirats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds dieser Organe ist gesondert abzustimmen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.
§ 9 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils zwei Geschäftsjahre die Mitglieder des Beirats, dem Vertreter der Wissenschaft und der Polizeirechtspraxis angehören sollen. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In jedem Jahr darf der Vorstand der Mitgliederversammlung zwei Beiratsmitglieder mehr vorschlagen, als aus dem Beirat ausscheiden, sofern die Höchstanzahl der Beiratsmitglieder hierdurch nicht überschritten wird. Die Höchstanzahl liegt bei 21 Mitgliedern.
(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks und nimmt die ihm darüber hinaus von der Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor.
(4) Er ist berechtigt, Ersatzmitglieder für den Fall zu wählen, dass ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit und vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung endet.
(5) Das Recht, den Beirat einzuberufen, haben der (vom Beirat selbst zu wählende) Vorsitzende des Beirats sowie der Vorstand der Vereinigung. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens ein Drittel seiner Mitglieder teilnimmt. Er kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren oder in Videokonferenzen fassen. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Die Mitwirkung im Beirat geschieht ehrenamtlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zusätzlich zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden; diese sind nicht Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder teilen die Geschäfte untereinander nach eigenem Ermessen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Gesetzliche Vertreter der Vereinigung sind die Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für das Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer überprüfen die Ordnungsgemäßheit des Finanzgebarens des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 12 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann durch mit 2/3-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, soweit nicht in der jeweiligen Vorschrift der Satzung ein anderes Quorum vorgesehen ist. § 3 kann nicht geändert werden.
§ 13 Auflösung der Vereinigung
(1) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Vereinigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zuzuführen.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt. Die Auflösung ist beschlossen, wenn die Mitgliederversammlung sich mit der Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen dafür ausspricht.